Gebührensatzung für die Volkshochschule des Landkreises Teltow-Fläming

Gemäß §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 i. v. m. § 131 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I, Nr. 16) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. I [Nr. 37]) hat der Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming in seiner Sitzung am 17. Juni 2013 folgende Gebührensatzung der Volkshochschule des Landkreises Teltow-Fläming beschlossen:

§ 1 Gebühren

(1) Die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Volkshochschule ist gebührenpflichtig.

(2) Veranstaltungen von besonderem öffentlichen Interesse können gebührenfrei angeboten werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem zuständigen Amtsleiter für Bildung und Kultur.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Teilnehmende, der Leistungen der Volkshochschule in Anspruch nimmt, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Anmeldung an einer Veranstaltung.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) In begründeten Einzelfällen kann Ratenzahlung vereinbart werden.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühren betragen je Unterrichtsstunde (eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten):

  • a) im Fachbereich Gesellschaft, Politik, Umwelt 2,60 € - 5,20 €
  • b) im Fachbereich Kultur und kreatives Gestalten 3,00 € - 6,00 €
  • c) im Fachbereich Gesundheitsbildung 2,80 € - 6,00 €
  • d) im Fachbereich Sprachen 2,60 € - 6,00 €
  • e) im Fachbereich Arbeit und Beruf 3,00 € - 7,00 €
  • f) Bildungsberatung 30,00 – 50,00 €

Bei der Gebührenfestsetzung wird der personelle, methodische sowie material- und ausstattungstechnische Aufwand berücksichtigt. Sofern Veranstaltungen zukünftig einer Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen sollten, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu entrichten.

(2) Veranstaltungen des Zweiten Bildungsweges und deren Vorbereitungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen zum „Lesen und Schreiben“ für Erwachsenen (Alphabetisierungskurse) sind gebührenfrei.

(3) Die Gebühren für Veranstaltungen, die im Auftrag Dritter (Auftragsmaßnahmen) durchgeführt werden, berechnen sich nach den kalkulierten tatsächlich entstehenden Aufwendungen (Honorar-, Sach- und Organisationskosten) der Volkshochschule.

(4) Für die Anmeldung wird eine Anmeldegebühr von 2,00 € erhoben.

(5) Für die Abmeldung wird eine Abmeldegebühr von 5,10 € erhoben.

(6) Für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen wird eine Gebühr in Höhe von 3,00 € je Bescheinigung erhoben.

(7) Für die Teilnahme an Prüfungen, die in Zusammenarbeit mit anerkannten Prüfungszentralen durchgeführt werden, wird zusätzlich zu den Gebühren der Prüfzentralen in der Regel eine Bearbeitungsgebühr von 10 € erhoben.

(8) Die in den Veranstaltungen benötigten Materialien und Lernmittel hat jeder Teilnehmende auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.

(9) Zusätzliche Nutzungsentgelte für die Nutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Volkshochschule sind als Selbstbeteiligungskosten von den Teilnehmenden zu tragen.

§ 5 Gebührenermäßigung

(1) Die in § 4 Abs. 1 festgesetzten Gebühren werden auf Antrag um 15 vom Hundert ermäßigt für Rentner, die Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, sowie Personen, deren monatliches Nettoeinkommen bis zu 950 € beträgt.

(2) Die in § 4 Abs. 1 festgesetzten Gebühren werden auf Antrag um 25 vom Hundert ermäßigt für Schüler, Studenten, Auszubildende, freiwillig Wehrdienstleistende, Bundesfreiwilligendienst Leistende sowie Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung).

(3) Die in § 4 Abs. 1 festgesetzten Gebühren werden auf Antrag um 50 vom Hundert ermäßigt für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe).

(4) Der Antrag auf Ermäßigung ist schriftlich, unter Vorlage des entsprechenden aktuellen Nachweises (z. B. Ausweis, Bescheid, usw.) in Kopie, bei der Anmeldung zu stellen.

(5) Die Gebührenermäßigung gilt nicht für Veranstaltungsgebühren bis einschließlich 10,00 €.

§ 6 Veranstaltungsausfall, Rückerstattung

(1) Für ausgefallene Veranstaltungen werden entsprechende Ersatzveranstaltungen angeboten. Soweit der Teilnehmende dieses Angebot nicht wahrnehmen kann, werden die im Voraus gezahlten Gebühren auf Antrag ganz oder teilweise erstattet. Ein Anspruch auf Durchführung von Ersatzveranstaltungen besteht jedoch nicht.

(2) Wird eine Veranstaltung aus Gründen die der Teilnehmende zu vertreten hat, nicht besucht, werden Gebühren auf Antrag ganz oder teilweise nur erstattet, wenn nicht mehr als die Hälfte der Veranstaltung besucht wurde und

  • a) eine länger als drei Wochen andauernde Krankheit gemäß ärztlichem Attest vorliegt oder
  • b) der Teilnehmende aus dem Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming gemäß Meldebescheinigung verzogen ist oder
  • c) wegen nachgewiesener Veränderungen in den Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnissen eine weitere Teilnahme nicht zumutbar ist.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eintritt der Rücktrittsgründe schriftlich bei der Volkshochschule zu stellen. Verspätet gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(4) Von der nach Absatz 2 zu erstattenden Gebühr wird eine Bearbeitungsgebühr gem. § 4 Abs. 5 einbehalten.

§7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die

  • Gebührensatzung der Volkshochschule des Landkreises Teltow-Fläming vom 30.05.2005 (Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 17 vom 03.06.2015) und
  • Erste Änderungsatzung der Gebührensatzung der Volkshochschule des Landkreises Teltow-Fläming vom 30.04.2008 (Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 16 vom 13. Mai 2008) außer Kraft.